Herbstlaub - Was es zu beachten gibt
29.09.2022
Grundsätzlich tragen die Gemeinden die Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, Bürger können sich
darauf verlassen, dass sie die Straßen und Gehwege gefahrlos nutzen können und keine erhöhte
Rutschgefahr durch Laub besteht. Oft genug wird diese Pflicht jedoch per Satzung an die
Grundstückseigentümer weitergeben, die das Reinigung ihrerseits bei vermieteten Objekten in den
meisten Fällen an die Mieter delegieren.
Die Zeit, in der die Reinigung erledigt sein muss, richtet sich grundsätzlich an der Zeit für den
Winterdienst. In der Regel besteht somit werktags zwischen 7 bis 20 Uhr Räumpflicht, am
Wochenende ab 9 Uhr.
Wer zur Entfernung der Blätter einen Laubsauger bemüht, muss die Mittagsruhe einhalten. Das Gerät
darf daher nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr zum Einsatz kommen. Mit
lärmarmen Geräten mit EU-Umweltzeichen ist ein Betrieb zwischen 7 und 20 Uhr erlaubt.
Auch dürfen die anfallenden Blätter und Zweige nicht einfach über den Hausmüll entsorgt werden.
Statt dessen gibt es in vielen Gemeinden die Möglichkeit, das Laub kostenfrei bei einer Deponie
zu entsorgen.
Falls Ihnen das zu viel Aufwand ist, beauftragen Sie einfach uns mit der Laubentfernung – wir
reinigen Gehweg und Grundstück und entsorgen das Laub vorschriftsgemäß. Kontaktieren Sie
uns und fordern Sie ein unverbindliches Angebot an.